Das Schweizer Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) präzisiert verschiedene Artikel der Tierschutzverordnung rund um die Haltung und den Umgang mit Wildtieren in einer Amtsverordnung, darunter auch die Regelungen für Zirkustiere.
Während des Winterhalbjahrs muss das Gehege von Zirkustieren den Mindestabmessungen für Zoogehege entsprechen, auf Tournee dürfen Zirkustiere auch weiterhin ausnahmsweise in kleineren Gehegen - max. um 30 Prozent reduziert und nur alle zwei Wochen - gehalten werden. Die betroffenen Tiere müssen jedoch neu mindestens dreimal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden. Als Beschäftigung gelten Trainingseinheiten, Vorführungen oder anderweitige Aktivitäten inner- oder außerhalb des Geheges. Künftig müssen Zirkus-Unternehmen beim Beantragen der Bewilligung zudem noch detailliertere Angaben machen: So muss beispielsweise angeben werden, wie man die Tiere beschäftigen will.
Die Verordnung tritt bereits am 1. März in Kraft.
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